1.6 Beschränkung der Nebenbeschäftigungen Die Unvereinbarkeitsregeln in Art. 6 SGG bzw. VGG dienen der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Namentlich dürfen die Richterinnen und Richter neben ihrem Amt keine Tätigkeiten ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 2 SGG bzw. VGG). Ausdrücklich untersagt ist ferner die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gericht. Damit wird die problematische Vermischung von anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit vermieden.