13 Die Fehlerhaftigkeit eines Urteils oder des Verfahrens kann grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren von einer hierfür zuständigen Gerichtsinstanz überprüft werden. Der Dienstaufsicht zugänglich ist indessen das richterliche Verhalten im Zusammenhang mit der Amtsführung. Vgl. dazu KIENER (FN 11), S. 298 ff.