Leitlinie bleibt indessen auch hier die richterliche Unabhängigkeit. So darf auf dem Weg der äusseren Organisation der Rechtsprechung oder im Rahmen der Dienstaufsicht nicht Druck auf den Ausgang eines bestimmten Verfahrens ausgeübt werden. 1.4 Wohnsitzpflicht Gemäss Art. 14 der Richterverordnung müssen die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte in der Schweiz wohnen.