Sie urteilen vielmehr selbständig und eigenverantwortlich, in alleiniger Bindung an das Recht 16. Die Pflicht, Anordnungen und Weisungen zu befolgen, ist jedoch denkbar in Bereichen, die keinen direkten Zusammenhang zur Rechtsprechung aufweisen, so etwa im Rahmen der Justizverwaltung oder in arbeitsrechtlichen Belangen. 17 Richterinnen oder Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte sind beispielsweise zur Aushilfe in anderen Kammern oder Abteilungen verpflichtet (Art. 17 Abs. 3 SGG, Art. 19 Abs. 3 VGG). Leitlinie bleibt indessen auch hier die richterliche Unabhängigkeit.