1.3 Eingeschränkte Befolgungspflicht Im Personalrecht des öffentlichen Dienstes haben die Angestellten die Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgungspflicht bildet das Korrelat zum Weisungsrecht des Arbeitgebers. 15 Demgegenüber sind Richterinnen und Richter in ihrer Kernaufgabe − der Rechtsprechung − nicht an Weisungen der Vorsitzenden der Spruchkörper, der Kammerpräsidenten, interner Gerichtsorgane, übergeordneter Gerichts- oder Aufsichtsinstanzen gebunden. Sie urteilen vielmehr selbständig und eigenverantwortlich, in alleiniger Bindung an das Recht 16.