13 Für die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte ist die Aufgabenerfüllungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht geregelt. Art. 10 der Richterverordnung sieht für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche vor. Bei Teilzeitstellen reduziert sich das Pensum entsprechend. Die Arbeitszeit muss für dienstliche Aufgaben verwendet werden. 14 In örtlicher Hinsicht sind allenfalls Bestimmungen zum Arbeitsort zu beachten.