mit der Aufsicht betrauten Richterinnen und Richter haben diese nach den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen. Es lässt sich nicht abschliessend aufzählen, was die Aufgabenerfüllungspflicht im Einzelnen umfasst. Die konkreten Pflichten sind von der jeweiligen Aufgabe der entsprechenden Richterin oder des entsprechenden Richters abhängig (Rechtsprechung, Tätigkeit in der Justizverwaltung, Aufsichtsfunktion).