SGG und Art. 14 ff. VGG). Diese Aufgaben sind administrativer Natur. Beide erstinstanzlichen Bundesgerichte verfügen ferner über Aufsichtsfunktionen. So führt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen (Art. 28 Abs. 2 SGG). Das Bundesverwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihres Präsidenten aus (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [SR 711]). Die