Bei der Rechtsfindung sind die Richterinnen und Richter an ein rechtmässiges Verfahren gebunden. So erblickte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und des Ständerates im Umstand, dass ein ehemaliger Präsident des früheren Kassationshofes des Bundesgerichts ein Urteil auf dem Zirkulationsbogen als einstimmig gefällt deklariert hatte, obwohl nur eine Mehrheit, aber keine Einstimmigkeit vorlag, als Amtspflichtverletzung (Verletzung der Bestimmungen über das Zirkulationsverfahren und die öffentliche Beratung).