1 EMRK) ausgeübt 11 werden muss. Die Unabhängigkeitsgarantie wird namentlich in den Unvereinbarkeits- und Ausstandsregeln (Art. 6-8 SGG, Art. 99 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG, Art. 6-8 sowie 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG) konkretisiert. Bei der Rechtsfindung sind die Richterinnen und Richter an ein rechtmässiges Verfahren gebunden.