Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]), gerichtsinterne Reglemente (z.B. Geschäftsreglemente) sowie allenfalls an Anordnungen und Weisungen von Gerichtsorganen oder Aufsichtsbehörden gebunden, soweit diese über eine entsprechende Zuständigkeit verfügen und nicht die Rechtsprechung in einem konkreten Fall betroffen ist. Die Richterinnen und Richter werden in erster Linie gewählt um Recht zu sprechen. Das Richteramt unterscheidet sich dabei von jedem anderen öffentlichen Amt darin, dass es in verfassungsrechtlich garantierter Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ausgeübt 11 werden muss.