1.2 Aufgabenerfüllung als Hauptpflicht Die Hauptpflicht der Richterinnen und Richter besteht darin, den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben in rechtmässiger und sorgfältiger Weise nachzukommen. Die Richterinnen und Richter werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 SGG bzw. VGG). Zu den Aufgaben gehören namentlich die Rechtsprechung, Tätigkeiten in der Justizverwaltung sowie besondere Aufsichtsfunktionen. Bei der Ausübung dieser Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;