In Analogie zu den Dienstpflichten des Bundespersonals 9 und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Richteramtes 10 lassen sich die wichtigsten Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte wie folgt gruppieren: Aufgabenerfüllungspflicht, eingeschränkte Befolgungspflicht, Wohnsitzpflicht, Geheimhaltungspflicht, Beschränkung der Nebenbeschäftigungen, Geschenkannahmeverbot sowie Treuepflicht. Zu beachten sind ferner auch strafrechtliche Grenzen der Amtsführung.