10 SGG (Amtsenthebung) ein. Dieser Artikel wurde später auch ins Verwaltungsgerichtsgesetz übernommen. 7 Grund für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine Amtsenthebung war, dass die Richterinnen und Richter nicht mehr der Bundespersonalgesetzgebung unterstellt sein sollten und damit auch Art. 9 Abs. 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) keine Anwendung mehr finden konnte. Nach der genannten Bestimmung kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis von Personen, die auf Amtsdauer gewählt sind, aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen. 8