SR 170.32) geregelt. Im Zusammenhang mit der Änderung der dienstrechtlichen Ordnung für die Mitglieder der erstinstanzlichen Bundesgerichte diskutierten die eidgenössischen Räte auch über die Einsetzung einer Justizkommission, welche das Parlament bei der Vorbereitung der Richterwahlen, der Beaufsichtigung des Bundesstrafgerichts sowie der Klärung möglicher Amtspflichtverletzungen unterstützten sollte. 5 Anstelle einer (gemischten) Justizkommission gab das Parlament der heutigen (rein parlamentarischen) Gerichtskommission den Vorzug. 6 Im gleichen Zusammenhang fügte das Parlament auch den heutigen Art. 10 SGG (Amtsenthebung) ein.