Diese Lösung entsprach der Position der hauptamtlichen Mitglieder der damaligen eidgenössischen Rekurskommissionen. Das Parlament entschied demgegenüber, dass die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte von der Bundesversammlung gewählt werden und nicht der Bundespersonalgesetzgebung sondern einem eigenen Richterstatut unterstehen. 3 Die entsprechende Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung;