1. Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte 1.1 Dienstrechtliche Stellung der Richterinnen und Richter Der Bundesrat wollte die Mitglieder der erstinstanzlichen Bundesgerichte ursprünglich der Personalgesetzgebung des Bundes unterstellen, unter Vorbehalt der richterlichen Unabhängigkeit (d.h. insbesondere Wahl auf Amtsdauer und Verzicht auf Leistungslohn). 1 Als Wahlorgan war der Bundesrat vorgesehen. 2 Diese Lösung entsprach der Position der hauptamtlichen Mitglieder der damaligen eidgenössischen Rekurskommissionen.