Eine Amtsenthebung steht in einem Spannungsverhältnis zur Wahl der Richterinnen und Richter auf feste Amtsdauer und damit zu deren persönlicher Unabhängigkeit. Sie dient allerdings ihrerseits der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Gerichte und damit der Sicherstellung einer unabhängigen Justiz. Eine Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen (Art. 10 Bst. a SGG bzw. VGG) ist nur zulässig, wenn eine schwere Amtspflichtverletzung vorliegt und diese in schuldhafter Weise (vorsätzlich oder grobfahrlässig) begangen worden ist.