In Analogie zu den Dienstpflichten des Bundespersonals lassen sich die wichtigsten richterlichen Amtspflichten wie folgt gruppieren: Aufgabenerfüllungspflicht (Hauptpflicht), eingeschränkte Befolgungspflicht, Wohnsitzpflicht, Geheimhaltungspflicht, Beschränkung der Nebenbeschäftigungen, Geschenkannahmeverbot sowie Treuepflicht. Leitlinie für die Konkretisierung der einzelnen Pflichten bildet die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit. − Eine Amtsenthebung steht in einem Spannungsverhältnis zur Wahl der Richterinnen und Richter auf feste Amtsdauer und damit zu deren persönlicher Unabhängigkeit.