Regeste: − Die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte unterstehen nicht der Personalgesetzgebung des Bundes, sondern einem im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit bewusst knapp gehaltenen Richterstatut (Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Wichtige Elemente des Arbeitsverhältnisses sind bereits im Straf- und Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt. − In Analogie zu den Dienstpflichten des Bundespersonals lassen sich die wichtigsten richterlichen Amtspflichten wie folgt gruppieren: