{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000113_2007-10-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000113.pdf?ID=150000113", "Checksum": "7cbfab53f29d4cb5426ee1707b6eeeda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 23.10.2007 150000113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:23", "Checksum": "8e93e2921da09b6ecdb40520062b2041", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113\n\nte Unterlassung einer vom Gesetz vorgeschriebenen Amtshandlung, den offensichtlichen oder wiederholten Amtsmissbrauch, die offensichtliche und klar nachgewiesene Parteilichkeit bei der Verfahrensleitung sowie die schwere Beeinträchtigung der Würde des Amtes. 35\nRichterinnen und Richter sind nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig begangene Amtspflichtverletzungen verantwortlich. Das Verschulden bildet subjektive Tatbestandsvoraussetzung für eine Amtsenthebung. 36\nArt. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet. Auch bei einer\nfestgestellten, schweren und schuldhaften Amtspflichtverletzung ist das Parlament nicht verpflichtet,\neine Amtsenthebung vorzunehmen. Eine Amtsenthebung greift in schwerwiegender Weise in die\nRechtsstellung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters ein. Zu prüfen ist in jedem Fall,\nob die Massnahme verhältnismässig ist. Eine Amtsenthebung stellt die ultima ratio dar.\nEine Amtsenthebung kann nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren angeordnet werden, in dem sich\ndas betroffene Gerichtsmitglied zu den Vorwürfen äussern kann. Die Frage, wie das Verfahren konkret auszugestalten ist, bildet Gegenstand eines extern vergebenen Gutachtensauftrags der Gerichtskommission 37 und ist hier nicht weiter zu erläutern.\n\n5. Zusatzfrage: Richterliche Unabhängigkeit\nDie Gerichtskommission bat das Bundesamt für Justiz, das Gutachten vom 23. Oktober 2007 noch zu\nergänzen. Näher beleuchtet werden sollte der Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit (als aktive\nPflicht der Richterinnen und Richter, ihre Unabhängigkeit zu wahren).\nDie verfassungs- und völkerrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ist ein vielschichtiges\nGrundprinzip. Als Grundrecht verleiht sie jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren\nbeurteilt werden muss, einen «Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht» (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als institutioneller\nGrundsatz findet sie Ausdruck in einer gewaltenteiligen Behördenorganisation: «Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet» (Art.\n191c BV). Dies bedeutet namentlich, dass die Gerichte funktionell (insb. Weisungsfreiheit), organisatorisch (insb. Selbstverwaltung) oder personell (insb. Unvereinbarkeiten, sachliche Richterwahlen,\nfeste Amtsdauer der Richterinnen und Richter) von anderen Staatsorganen unabhängig sind. 38\nDie institutionellen Garantien gewährleisten, dass die einzelnen Richterinnen und Richter ihre Kernfunktion − die Rechtsprechung − unabhängig von sachwidrigen Einflüssen anderer Staatsorgane\nwahrnehmen können. Das Grundrecht auf Beurteilung einer Streitsache durch ein unabhängiges und\nunparteiisches Gericht fordert darüber hinaus, dass die zuständigen Richterinnen und Richter unbefangen und unvoreingenommen an ihre Aufgabe herangehen. Im Zentrum steht hier die individuelle\nRichterpersönlichkeit. Angesprochen ist ein Zustand innerer Freiheit und Unabhängigkeit. Die Richterinnen und Richter sind «von Verfassung wegen verpflichtet, jedes Verfahren mit der erforderlichen\nOffenheit anzugehen, sich selber fortlaufend im Bestand ihrer Unabhängigkeit zu überprüfen, alles\nMögliche zur Sicherstellung eines fairen Prozesses zu unternehmen − und schliesslich bei berechtig-\n39\nten Zweifeln in den Ausstand zu treten».\n\n35\nArt. 65 des Gesetzes (Loi d'organisation judiciaire du 23 février 2000) lautet wie folgt:\n1\nLes magistrats, les suppléants et les assesseurs sont passibles de sanctions disciplinaires lorsqu'ils se\nrendent coupables de violation grave des devoirs de leur charges.\n2\nEst notamment réputé violation grave des devoirs de la charge :\na) l'omission répétée, intentionnellement ou par négligence grave, d'accomplir un acte que la loi ordonne;\nb) l'abus manifeste ou répété du pouvoir de la charge, commis intentionnellement ou par négligence grave;\nc) la partialité manifeste et dûment avérée dans la conduite de procédures;\nd) l'atteinte grave à la dignité de la charge.\nVgl. dazu auch PIERRE SEIDLER, l'évaluation de l'efficacité du juge, Revue jurassienne der jurisprudence 2000,\nS. 1, 21.\n36\nFür die Umschreibung der Verschuldensmassstäbe sei auf die in FN 9 angeführte Literatur zum Personal- und\nDisziplinarrecht verwiesen.\n37\nVgl. die Medienmitteilung der Gerichtskommission vom 27. September 2007.\n38\nVgl. hierzu im Einzelnen KIENER (FN 11), S. 228 ff. Vgl. auch die Teilbegriffe der richterlichen Unabhängigkeit,\ndie EICHENBERGER (FN 33), S. 43 ff., herauskristallisiert.\n39\nKIENER (FN 11), S. 327.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 314\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}