{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000113_2007-10-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000113.pdf?ID=150000113", "Checksum": "7cbfab53f29d4cb5426ee1707b6eeeda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 23.10.2007 150000113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:23", "Checksum": "8e93e2921da09b6ecdb40520062b2041", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113\n\n25\nKIENER (FN 11), S. 224.\n26\nBGE 116 IV 56, 69.\n27\nGÜNTER STRATENWERTH/WOFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N\n1 zu Art. 322sexies.\n28\nBotschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches,\nBBl 1999 1979, 2101.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 312\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3. Zusätzliche Amtspflichten der Richterinnen und Richter\ndes Bundesstrafgerichts mit bestimmten Funktionen innerhalb des Gerichts?\nZusätzliche Pflichten des Gerichtspräsidenten oder der Kammerpräsidenten des Bundesstrafgerichts\nentspringen gegebenenfalls besonderen Führungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsaufgaben, die mit\ndiesen Funktionen verbunden sind. Die Präsidialaufgaben sind im Einklang mit den einschlägigen\nrechtlichen Bestimmungen und in gewissenhafter Weise zu erfüllen.\n\n4. Voraussetzungen für eine Amtsenthebung\nEine Amtsenthebung steht in einem Spannungsverhältnis zur Wahl der Richterinnen und Richter auf\nfeste Amtsdauer und damit zu deren persönlicher Unabhängigkeit. Ein Mitglied eines Gerichts soll\nnicht wegen seiner Rechtsprechung oder seiner Person die Entfernung aus dem Amt befürchten müssen. 29 Entsprechend knüpfen Art. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG eine Amtsenthebung aus\ndisziplinarischen Gründen 30 an sachliche und strenge Voraussetzungen: In Frage kommen in objektiver Hinsicht nur schwere Amtspflichtverletzungen; diese müssen ferner in schuldhafter Weise (vorsätzlich oder grobfahrlässig) begangen worden sein.\nArt. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG umschreiben nicht näher, was unter einer schweren Amtspflichtverletzung zu verstehen ist. Auch die Materialien schweigen dazu. In der Literatur genannt werden etwa qualifizierte Verstösse gegen die Vorschriften über die Nebenbeschäftigung oder das Amtsgeheimnis. 31 Bei diesen Beispielen handelt es sich um Verletzungen wichtiger Nebenpflichten. Schwere Amtspflichtverletzungen sind indessen auch im Bereich der eigentlichen Amtsführung denkbar.\nHauptpflicht der Richterinnen und Richter ist die gewissenhafte Aufgabenerfüllung. Was im Einzelnen\ndazu gehört, ist aufgrund der spezifischen Funktion des betroffenen Gerichtsmitglieds und anhand der\nkonkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Selbstverständlich ist, dass eine schwere Amtspflichtverletzung nur krasses Fehlverhalten umfassen kann.\nBei der Auslegung der zur Diskussion stehenden Normen ist dem Zweck, den Disziplinarmassnahmen\nim Allgemeinen und solche gegen Richterinnen und Richter im Besonderen verfolgen, zu berücksichtigen. Disziplinarische Sanktionen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des\nAnsehens und der Vertrauenswürdigkeit einer Behörde. 32 Im Bereich der Gerichte dienen sie der Sicherstellung einer rechtsstaatlichen Justiz und damit der richterlichen Unabhängigkeit, ein Gut, welches sie ihrerseits wiederum gefährden. 33 KIENER zählt zum Disziplinartatbestand der Verletzung von\nAmtspflichten «Vorgänge, die richterliche Verhaltenspflichten gegenüber den Parteien verletzen oder\nsonstwie in ernsthafter und objektiver Weise Ansehen und Unabhängigkeit des Amtes beeinträchtigen; hierzu kann auch ein mit dem Richteramt grundsätzlich nicht zu vereinbarendes ausserdienstliches Verhalten gehören. In jedem Fall unzulässig und mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar ist die disziplinarische Ahndung einer nicht genehmen Rechtsprechung: Richterinnen und Richter\ndürfen allenfalls für ihr Verhalten im Prozess, grundsätzlich aber nicht für ihre Rechtsprechung zur\nRechenschaft gezogen werden.» 34\nHilfreich ist ein rechtsvergleichender Blick in das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Jura vom\n23. Februar 2000. Art. 65 Abs. 2 nennt als schwere Amtspflichtverletzungen namentlich die wiederhol-\n\n29\nKIENER (FN 11), S. 283: GUTACHTEN DES BUNDESAMTES FÜR JUSTIZ vom 14. August 2003 (Disziplinarmassnahmen gegen Bundesrichter und Massnahmen zur Konfliktregelung am Bundesgericht), VPB 2004 (68.49), S.\n591, 607 (BJ-Gutachten); vgl. auch GASS (FN 10), S. 606.\n30\nArt. 10 Bst. b SGG bzw. VGG regeln die Amtsenthebung für den Fall, dass eine Richterin oder ein Richter −\netwa aus gesundheitlichen Gründen − die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.\n31\nKISS (FN 8), S. 149; BJ-GUTACHTEN (FN 29), S. 614.\n32\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, (FN 22), Rz, 1192; SCHINDLER (FN 16) , S. 1021.\n33\nKURT EICHENBERGER, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, S. 262; KIENER\n(FN 11) S. 284, 295.\n34\nKIENER (FN 11), S. 305. Vgl. aber BJ-Gutachten (FN 29), welches darauf hinweist, dass die Verletzung von\nVerhaltenspflichten (Wahrung der Unabhängigkeit, des Ansehens und der Glaubwürdigkeit des Gerichts, von\nSitte und Anstand) Unschärfen aufweise, und damit wohl (implizit) davon ausgeht, dass die Verletzung von\nVerhaltenspflichten keine Amtspflichtverletzung darstellt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 313\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}