{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000113_2007-10-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000113.pdf?ID=150000113", "Checksum": "7cbfab53f29d4cb5426ee1707b6eeeda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 23.10.2007 150000113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:23", "Checksum": "8e93e2921da09b6ecdb40520062b2041", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113\n\n18\nBotschaft Bundesrechtspflege (FN 1), S. 4379. Vgl. dazu den Fall eines Aargauer Oberrichters, dem vorgeworfen wurde, neben seiner Oberrichtertätigkeit noch als Anwalt, Treuhänder oder in ähnlicher Weise tätig zu sein,\nBGer-Urteil 1P.237/2002 und 1P.525/2002 vom 12. Dezember 2002.\n19\nZur Bewilligungspraxis und zu internen Richtlinien des Bundesverwaltungsgerichts vgl. CHRISTOPH BANDLI, Die\nRolle des Bundesverwaltungsgerichts, in: Pierre Tschannen (Hrsg.), Neue Bundesrechtspflege, BTJP 2006, S.\n195, 212.\n20\nHÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 189 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis.\n21\nHÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 187 mit Hinweis auf den Bericht des Bundesrates über die Korruptionsprävention vom 16. Juni 2003.\n22\nVgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich usw. 2006,\nRz. 1575. Allgemein zur Treuepflicht: PETER HÄNNI, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1982.\n23\nVgl. mutatis mutandis HÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 211.; HÄFELIN/HALLER/UHLMANN (FN 22),\nRz. 1578.\n24\nHÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 213.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 311\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nWichtige Aspekte dieser Treuepflicht sind für die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte in den Gerichtsorganisationsgesetzen und der Richterverordnung geregelt, so die gewissenhafte Pflichterfüllung (Amtseid), die Einschränkung der Nebenbeschäftigungen, spezielle Geschenkannahmeverbote oder die Geheimhaltungspflicht (vgl. oben Ziff. 1.5 -1.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Treuepflicht zudem ausdrücklich in Art. 1 seines Reglements über die Schlichtungsstelle (SR 173.320.11) verankert: Die Richter und Richterinnen üben ihre Funktion pflichtgemäss\naus und unterlassen alles, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts\nbeeinträchtigen kann (Abs. 2). Sie begegnen sich mit gegenseitigem Anstand und Respekt, fördern\nein gutes von Kollegialität geprägtes Arbeitsklima und legen Konflikte nach Möglichkeit selbst einvernehmlich bei (Abs. 1). Besondere Verhaltenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner\naus dem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder im\nStrafverfahren auch aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). So sind\nkränkende, herabsetzende, diskriminierende oder vorverurteilende Äusserungen einer Richterin oder\n25\neines Richters gegenüber einer Partei unzulässig. Für die Richterinnen und Richter wird die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit konkretisiert und auch begrenzt (insb. im Hinblick auf Weisungen).\nIm Fall Kopp (BGE 116 IV 56) hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bundesräten wegen ihrer\nverfassungsrechtlichen Stellung und Funktion als Mitglieder der obersten leitenden und vollziehenden\nBehörde der Eidgenossenschaft sowie aufgrund des abgelegten Amtseides erhöhte Anforderungen an\ndie Sorgfalts- und Treuepflicht zu stellen seien. 26 Was für die Bundesrätinnen und Bundesräte gilt,\nmuss − unter Berücksichtung der Bedeutung des Richteramtes − auch für die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte Geltung haben.\n\n1.9 Strafrechtliche Grenzen der Amtsführung\nStrafbare Handlungen gegen die Amtspflicht im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches dürften in der Regel auch Amtspflichtsverletzungen im dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Sinne darstellen.\nZu denken ist etwa an Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch), Art. 314 StGB (Ungetreue Amtsführung, z.B.\nbei öffentlichen Beschaffungen durch das Gericht), Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses), Art. 322quater StGB (Sich bestechen lassen), Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme, etwa Fälle der\n«Klimapflege» 27) oder andere Delikte im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit wie etwa Urkundenfälschung (z.B. Manipulation von Urteilen). Wieweit Delikte von Gerichtspersonen ohne Zusammenhang\nmit der Amtstätigkeit geeignet sind, Amtspflichten zu verletzten (etwa die Treuepflicht) ist im Einzelfall\nzu klären.\nDie Strafverfolgung von Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte bedarf einer\nErmächtigung der eidgenössischen Räte (Art. 14 Abs. 1 VG). Stimmen beide Räte einer Ermächtigung\nzu, so beschliessen sie auch über die vorläufige Einstellung im Amt (Art. 14 Abs. 4 VG). Nach Art. 51\naStGB musste der Strafrichter früher im Falle einer Verurteilung die Amtsunfähigkeit anordnen, wenn\nsich ein Behördenmitglied durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Vertrauens unwürdig erwiesen\nhat. Diese Nebenstrafe ist inzwischen aufgehoben worden. Dies wurde damit begründet, dass bei\nAmtsträgern, die einer Disziplinaraufsicht unterstehen, die Möglichkeit besteht, ein Disziplinarverfahren (mit der Entlassung bzw. Amtsenthebung als schwerster Sanktion) durchzuführen, wenn die Straf-\n28\ntat gleichzeitig einen Disziplinarfehler darstellt. Das Strafgericht kann allerdings auch heute noch in\ngewissen Fällen ein Berufsverbot verhängen (Art. 67 StGB).\n\n2. Besondere Amtspflichten der Richterinnen und Richter\ndes Bundesstrafgerichts?\nBesondere Pflichten der Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts ergeben sich allenfalls aus\nder Besonderheit ihrer Aufgaben im Bereich der Strafrechtspflege oder bei der Wahrnehmung von\nAufsichtsfunktionen. Ansonsten gelten die gleichen Amtspflichten wie für die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n"}