{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-10-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000113_2007-10-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000113.pdf?ID=150000113", "Checksum": "7cbfab53f29d4cb5426ee1707b6eeeda"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 23.10.2007 150000113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 23.10.2007 150000113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:23", "Checksum": "8e93e2921da09b6ecdb40520062b2041", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.10.2007 150000113\n\n13\nDie Fehlerhaftigkeit eines Urteils oder des Verfahrens kann grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren von\neiner hierfür zuständigen Gerichtsinstanz überprüft werden. Der Dienstaufsicht zugänglich ist indessen das\nrichterliche Verhalten im Zusammenhang mit der Amtsführung. Vgl. dazu KIENER (FN 11), S. 298 ff. Zur parlamentarischen Oberaufsicht vgl. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 28. Juni\n2002 zur «Parlamentarischen Oberaufsicht über die eidgenössichen Gerichte» (BBl 2002 7625) sowie den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle vom 11. März 2002 «Zur Tragweite der parlamentarischen Oberaufsicht über die Gerichte − Positionen in der Rechtslehre».\n14\nVgl. HÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 176 am Ende.\n15\nVgl. MICHEL (FN 9), S. 56; HÄNNI, Personalrecht des Bundes (FN 9), Rz. 209.\n16\nVgl. KIENER (FN 11), S. 235 ff.; BENJAMIN SCHINDLER, Wer wacht über die Wächter des Rechtsstaates?, AJP\n2003, S. 1017, 1018. Vgl. auch Art. 2 SGG bzw. VGG.\n17\nVgl. KIENER (FN 11), S. 238 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 310\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n1.6 Beschränkung der Nebenbeschäftigungen\nDie Unvereinbarkeitsregeln in Art. 6 SGG bzw. VGG dienen der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Namentlich dürfen die Richterinnen und Richter neben ihrem Amt keine Tätigkeiten ausüben,\nwelche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 2 SGG bzw. VGG). Ausdrücklich untersagt ist ferner die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gericht. Damit wird die problematische Vermischung von anwaltlicher und richterlicher\nTätigkeit vermieden. 18 Richterinnen und Richter mit einem vollen Pensum dürfen ferner kein Amt eines\nKantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglieder\nder Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein (Art. 6 Abs. 4 SGG bzw. VGG). Diese Beschränkung gilt nicht für Richterinnen und Richter mit Teilpensum. In diesem Fall müssen solche Tätigkeiten allerdings den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 SGG bzw. VGG genügen.\nFür die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts ist eine Ermächtigung des Bundesstrafgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts nötig (Art. 7 SGG bzw. VGG). 19\n\n1.7 Geschenkannahmeverbot\nArt. 6 Abs. 3 SGG bzw. VGG enthält ein spezielles Geschenkannahmeverbot. Richterinnen und Richter dürfen keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu entsprechenden Bestimmungen sind jegliche Orden, auch solche humanitärer und\nkultureller Art verboten. 20 Darüber hinaus enthalten die Gerichtsorganisationsgesetze und die Richterverordnung kein ausdrückliches Verbot, Geschenke oder sonstige Vorteile im Rahmen der richterlichen Amtstätigkeit anzunehmen. Ein solches Verbot lässt sich indessen u.E. aus der Treupflicht bzw.\ndem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ableiten. Gesetzliche Grundlagen finden sich ferner\nin den Korruptionstatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, so namentlich in Art.\n322quater und Art. 322sexies StGB (vgl. Ziff. 1.9). In Analogie zum Personalrecht des Bundes erlaubt sind\nimmerhin die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen. Wieweit Einladungen zum\nEssen oder Angebote zur unentgeltlichen Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen als solche zu\nbetrachten sind, ist im Einzelfall zu klären. 21\n\n1.8 Treuepflicht\nMit ihrer Wahl treten die Richterinnen und Richter in ein besonderes Loyalitätsverhältnis zum Staat\nein. Dies bedeutet, dass sie nicht nur zur gewissenhaften Erfüllung der mit dem Amte verbundenen\nAufgaben und Obliegenheiten verpflichtet sind, sondern dass sie zudem eine allgemeine, sich auch\nauf das ausserdienstliche Verhalten erstreckende Treuepflicht gegenüber dem Staat haben. 22 Aus der\nTreuepflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung\nerfordert. Dazu gehört namentlich ein korrekter Umgang mit dem Publikum aber auch mit dem Gerichtspersonal und dem Richterkollegium. 23 Nach HÄNNI bedeutet die Treuepflicht nicht, dass Amtsträger «Sklaven einer Mehrheitsmeinung im Volk oder eines auf eine bestimmte Wertordnung fixierten\nStaates werden», diese stehen vielmehr «im Dienste eines veränderbaren pluralistischen Gebildes».\nDie Treuepflicht sei niemals Selbstzweck, sondern diene «ausschliesslich einem korrekten, unparteiischen, wirksamen Gesetzesvollzug im Interesse der Betroffenen und der Allgemeinheit». 24\n\n"}