Regeste: Für die Unterzeichnung von Verträgen sind stets Vollmachten erforderlich, mit Ausnahme von Staatschefs, Regierungschefs und Aussenministern; vorbehalten bleibt die Praxis, wonach der Austausch von Vollmachten die Regel ist bei bilateralen Verträgen zwischen Staaten und die Ausnahme bei bilateralen Verträgen zwischen Staaten und internationalen Organisationen, und vorbehalten bleiben andere Umstände wie Notenaustausche und Briefwechsel.