Art. 83 Einschränkungen der Fürsorgeleistungen und der Nothilfe Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen oder die Nothilfe ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn die begünstigte Person: d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt oder nach rechtskräftig verfügter Wegweisung nicht ausreist, obwohl der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist; f. die Fürsorgeleistungen oder Nothilfe missbräuchlich verwendet; g. sich trotz der Androhung des Entzuges von