3. Die Instrumentalisierung des Grundrechts nach Artikel 12 der Bundesverfassung zur Ausübung von Zwang ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch (Ziff. 2.3). 4. Mit der beabsichtigten Änderung von Artikel 83 des Asylgesetzes würde der Bundesgesetzgeber zudem seiner Verpflichtung nach Artikel 35 der Bundesverfassung, die Grundrechte in der ganzen schweizerischen Rechtsordnung zur Geltung kommen zu lassen, zuwiderhandeln (Ziff. 2.4).