gewährt werden; dieses Recht garantiert das Minimum an Mitteln, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Ein solcher Ausschluss, der alle Asylsuchenden, unabhängig vom Stand des Verfahrens, betreffen würde, wäre unverhältnismässig und würde zudem das von Artikel 12 der Bundesverfassung garantierte Grundrecht verletzen (Ziff. 2.1). 2. Die Frage nach dem Rechtsmissbrauch stellt sich insoweit nicht, als die konstitutiven Elemente dieser Rechtsfigur nicht vorliegen. (Ziff. 2.2).