Im zwischenstaatlichen Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten gilt grundsätzlich Völkerrecht, d.h. primär das massgebliche Vertragsrecht (insbesondere Wortlautauslegung des Abkommens), das Gewohnheitsrecht und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (bspw. Treu und Glauben). Eher unüblich, wenn auch nicht ausgeschlossen, ist die vereinbarte Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechts für die Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Beide Vertragsparteien des Abkommens müssen dies zunächst akzeptieren. 5. Zusammenfassung