Dies könnte insbesondere bei kleineren Abkommen prozessökonomisch sinnvoll sein. Ein solcher Einzelrichter sollte wiederum von beiden Parteien oder mangels Konsens von einer dritten, unabhängigen Stelle bestimmt werden. Er sollte nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien haben. c) Im zwischenstaatlichen Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten gilt grundsätzlich Völkerrecht, d.h. primär das massgebliche Vertragsrecht (insbesondere Wortlautauslegung des Abkommens), das Gewohnheitsrecht und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (bspw. Treu und Glauben).