umgänglich, will man jede Blockierungsmöglichkeit ausschliessen. Es bestehen neben dem IGH und dessen Präsidenten weitere Möglichkeiten und Institutionen, welche die Einsetzung der Richter anstelle der Vertragsparteien vornehmen könnten, bspw. der Ständige Schiedsgerichtshof in Den Haag und dessen Generalsekretär (vgl. Kap. 2). b) Es gibt neben der Einsetzung eines Dreiergremiums auch die Möglichkeit eines einzelnen Schiedsrichters zur Streitbeilegung. Dies könnte insbesondere bei kleineren Abkommen prozessökonomisch sinnvoll sein.