Es gibt Abkommen, die lediglich die diplomatischen Streitbeilegungsmittel nennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Vertragsparteien nach Unterzeichnung nur noch diplomatische Mittel zur Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Die Vertragsparteien können auch nachträglich mittels Schiedsvereinbarung eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorlegen, falls ein solches Vorgehen von beiden Staaten erwünscht wird. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Aspekte: