Es gibt letztlich keine Garantie, dass die Streitbeilegung durch diplomatische Mittel oder durch ein Schiedsgericht eher zum erwünschten Ergebnis führt. Je nach Rechtsgebiet und Sachlage kann die eine oder andere Streitbeilegungsmethode vorteilhafter sein. Folgende Kriterien können den Entscheid über die Notwendigkeit des Einbezugs einer Schiedsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag beeinflussen: der Umfang und die Ausgestaltung des Vertrags (bspw. Art und Natur des Projektes), die Dauer des Vertrags (unbefristet/befristet), die Höhe der Finanzbeiträge sowie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei.