Anstelle der Vereinbarung eines eigenen Schiedsverfahrens besteht auch die Möglichkeit, dass beide Streitparteien ein bereits bestehendes Schiedsverfahren für anwendbar erklären. Diese sind oft auf zwischenstaatliche (sog. horizontale) Streitigkeiten ausgerichtet 1, obwohl bspw. im Bereich der Investitionsschutzabkommen zusätzlich auch sog. diagonale Verfahren zwischen einer Privatperson und einem Staat zur Anwendung kommen 2. Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handelsverkehr ist die Schiedsgerichtsordnung der Arbitration Rules der United Nations Commission on International Trade Law erwähnenswert 3.