Obschon einigungsförderlich sind diplomatische Verfahren der Streitbeilegung ergebnisoffen. Demgegenüber verlangen die streitabschliessenden (rechtlichen) Entscheidungsverfahren (Schiedsspruch, Entscheidung eines internationalen Gerichts), dass die Parteien bereit sind, das Ergebnis der streitentscheidenden Instanz im Vorhinein als bindend zu akzeptieren. Ein numerus clausus der Streitbeilegungsmittel gibt es nicht. Die Parteien können auch andere als die eben erwähnten Mittel einsetzen bzw. diese kombinieren und modifizieren. Einen rechtlichen Vorrang irgendeines Mittels kennt das Völkerrecht nicht. 2. Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht