{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000068_2007-11-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000068.pdf?ID=150000068", "Checksum": "fcfa8e1fe8cf23b0cdfec31f9048f819"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 13.11.2007 150000068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 13.11.2007 150000068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 13.11.2007 150000068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "020a5a5f614346aec2b0b6f77244143e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 13.11.2007 150000068\n\nAnstelle der Vereinbarung eines eigenen Schiedsverfahrens besteht auch die Möglichkeit,\ndass beide Streitparteien ein bereits bestehendes Schiedsverfahren für anwendbar erklären.\nDiese sind oft auf zwischenstaatliche (sog. horizontale) Streitigkeiten ausgerichtet 1, obwohl\nbspw. im Bereich der Investitionsschutzabkommen zusätzlich auch sog. diagonale Verfahren\nzwischen einer Privatperson und einem Staat zur Anwendung kommen 2. Im Bereich der\nSchiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handelsverkehr ist die Schiedsgerichtsordnung der\nArbitration Rules der United Nations Commission on International Trade Law erwähnenswert 3. Diese fliesst oft in die Verfahrensordnungen der ständigen Schiedsgerichte ein.\n\nEin Schiedsverfahren setzt stets voraus, dass sich das andere Völkerrechtssubjekt (Partnerstaat) einverstanden erklärt, sich diesem zu unterwerfen und den Schiedsspruch anzuerkennen.\n\n3. Streitbeilegung durch ein internationales Gericht\n\nDie hauptsächlichen Unterschiede zwischen den oben genannten Schiedsgerichten und internationalen Gerichten, als deren Prototyp der Internationale Gerichtshof (IGH) gelten kann,\nwerden vor allem darin gesehen, dass letztere ständige Gerichtsinstanzen mit prinzipiell\nfeststehender Zuständigkeit und Verfahrensordnung sind und dass die Parteien auf ihre Zusammensetzung keinen wesentlichen Einfluss haben.\n\n1 vgl. den Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag; http://www.pca-cpa.org\n2 vgl. http://www.worldbank.org/icsid\n3 vgl. http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/arb-rules/arb-rules.pdf\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 180\nGutachten\n\nGemäss Statuten des IGH (Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut) kann dieses grundsätzlich nur bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten angerufen werden. Die Gerichtsbarkeit im konkreten Fall\nmuss vorgängig durch die Staaten anerkannt worden sein. Die Verfahren sind kompliziert,\nteuer und dauern zumeist lange.\n\n4. Frage nach der angemessenen Streitbeilegungsmethode und der\nNotwendigkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Allgemeinen\n\nEin Urteil eines Schiedsgerichts bringt eine erhöhte Rechtssicherheit und einen Entscheid,\nan den sich beide Seiten gemäss Schiedsvereinbarung orientieren müssen. Ein Schiedsverfahren ist eine formelle, rechtliche Alternative zur Streitbeilegung durch diplomatische Mittel.\nSchiedsverfahren haben zusätzliche Verfahrenskosten zur Folge und sind in der Regel teuer.\n\nDie diplomatischen Mittel sind demgegenüber für die allgemeine Beziehung zwischen den\nPartnerstaaten förderlicher und belasten die Fortführung der Umsetzung der Abkommen weniger schwerwiegend als die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Diese Streitbeilegung verläuft hingegen nicht nach einem rechtlichen Verfahren, sondern nach diplomatischem Geschick und politischem Druck (bspw. durch Androhung der Suspendierung oder Kündigung\ndes Abkommens). Grundsätzlich können auf diesem Weg schnelle, pragmatische Lösungen\ngefunden werden, wenn die Partnerstaaten kompromissfähig sind. Es kann aber auch sein,\ndass die diplomatischen Mittel zur Verzögerung einer Lösung missbraucht werden.\n\nEs gibt letztlich keine Garantie, dass die Streitbeilegung durch diplomatische Mittel oder\ndurch ein Schiedsgericht eher zum erwünschten Ergebnis führt. Je nach Rechtsgebiet und\nSachlage kann die eine oder andere Streitbeilegungsmethode vorteilhafter sein. Folgende\nKriterien können den Entscheid über die Notwendigkeit des Einbezugs einer Schiedsklausel\nin einem völkerrechtlichen Vertrag beeinflussen: der Umfang und die Ausgestaltung des Vertrags (bspw. Art und Natur des Projektes), die Dauer des Vertrags (unbefristet/befristet), die\nHöhe der Finanzbeiträge sowie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei.\n\nEine Analyse der Schweizer Praxis bzgl. Einbezug von Schiedsgerichten als Streitbeilegungsmechanismen in völkerrechtlichen Verträgen zeigt Folgendes: Bei Handels- und Wirtschaftsabkommen, insbesondere im Bereich der Investitionsschutzabkommen, wird seitens\nder Schweiz zumeist versucht, eine Schiedsklausel im Abkommen zu integrieren. Auch in\nanderen Abkommen, bspw. im Forschungs- und Energiebereich, die eine wirtschaftliche\nKomponente enthalten, finden sich Schiedsklauseln. Auf der anderen Seite gibt es auch im\nWirtschaftsbereich Abkommen, die keine Schiedsklausel vorsehen, sondern lediglich diplomatische Streitbeilegungsmittel. Insbesondere in den bilateralen Verträgen mit der EU war\nes in der Vergangenheit nicht möglich, Schiedsklauseln zu vereinbaren (bspw. Freihandelsabkommen oder Landwirtschaftsabkommen). Je weniger wichtig die wirtschaftlichen und\nfinanziellen Gesichtspunkte eines Staatsvertrages sind, desto seltener scheinen sich\nSchiedsklauseln in den Abkommen zu finden. Dies gilt bspw. für Kooperationsabkommen\noder Abkommen im Bereich der Kultur.\n\nEs gibt Abkommen, die lediglich die diplomatischen Streitbeilegungsmittel nennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Vertragsparteien nach Unterzeichnung nur noch diplomatische\nMittel zur Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Die Vertragsparteien können auch nachträglich mittels Schiedsvereinbarung eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorlegen, falls ein solches Vorgehen von beiden Staaten erwünscht wird.\n\nZu beachten sind insbesondere die folgenden Aspekte:\n\na) Falls die Richter nicht durch Konsens der Parteien eingesetzt werden, benötigt es deren Einsetzung durch eine unabhängige Instanz, bspw. dem IGH. Dies ist zwar aufwendig und beinhaltet eine weitere Institution im Verfahren, ist aber in der Praxis un-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 181\nGutachten\n\n"}