Eine geringfügige Lockerung der schweizerischen Gesetzgebung bis auf dieses Niveau des Abkommens wäre denkbar. Es bleibt allerdings dahingestellt, ob dies die praktischen Probleme, die sich stellen, lösen würde. Vor dem Hintergrund, dass Artikel 53 nicht primär die Interessen der Schweiz an ihrem Hoheitszeichen schützt, sondern vor missbräuchlicher Verwendung im Rahmen der Genfer Konventionen und vor Verwechslungen schützen soll, ist eine Änderung des betreffenden Artikels des Abkommens nicht wünschbar. Eine Aufweichung des vom Abkommen gewährten Schutzes des Zeichens des Roten Kreuzes aus wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz liesse sich kaum vertreten.