So verbietet das Wappenschutzgesetz jede Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, insbesondere auch das Anbringen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen. Demgegenüber verbietet das Abkommen nur die Nutzung "zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen". Das Abkommen verbietet somit nicht jede Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, sondern nur die missbräuchliche oder verletzende Benützung. Eine geringfügige Lockerung der schweizerischen Gesetzgebung bis auf dieses Niveau des Abkommens wäre denkbar.