Die Genfer Konvention setzt somit den Standard für die Benutzung des Schweizer Kreuzes, welcher auch von der nationalen Gesetzgebung, das heisst vom Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz; SR 232.21), eingehalten werden muss. Eine Revision des Gesetzes, welche eine liberalere Nutzung als die vom Abkommen vorgesehene zuliesse, wäre völkerrechtlich unzulässig. In seiner aktuellen Fassung ist das Wappenschutzgesetz allerdings restriktiver als Artikel 53 des Abkommens. So verbietet das Wappenschutzgesetz jede Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, insbesondere auch das Anbringen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen.