Dies umso weniger, als deren Zweck ja zum grossen Teil darin liegt, Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes zu verhindern und weniger im Schutz schweizerischer Interessen. Die genannte Bestimmung des Abkommens schränkt die Schweiz, ebenso wie alle anderen Vertragsparteien, bei der Regelung des Gebrauchs ihrer Hoheitszeichens daher durchaus ein. Nicht das Abkommen hat sich an der nationalen Gesetzgebung zu orientieren, sondern, gemäss dem anerkannten Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts vor dem Landesrecht, die nationale Gesetzgebung ist abkommenskonform auszugestalten. Ein Sonderstatus mit Bezug auf Artikel 53 besteht für die Schweiz nicht.