Die Schweiz ist als Vertragspartei genau gleich wie alle anderen Vertragsparteien an die Bestimmungen der Genfer Konventionen gebunden. Dies gilt auch für den Artikel 53 des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, welcher das Schweizer Wappen zum Gegenstand hat. Die Schweiz kann also nicht auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichten. Dies umso weniger, als deren Zweck ja zum grossen Teil darin liegt, Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes zu verhindern und weniger im Schutz schweizerischer Interessen.