Die geltende Bundesverfassung sieht keine Kompetenz des Bundes vor, die ihm den Erlass eines (Hunde-)Rasseverbots oder ganz allgemein von Vorschriften zum Schutze des Menschen vor gefährlichen Tieren erlaubt. Eine solche Bundeszuständigkeit ergibt sich weder aus Art. 80 BV (Tierschutz), aus Art. 118 Abs. 2 lit. a BV (Schutz der Gesundheit) noch aus einer stillschweigenden Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs. – Will der Bund in diesem Sachbereich Vorschriften erlassen, bedarf die Bundesverfassung eines entsprechenden expliziten Zusatzes. Dies ist mit einer Teilrevision zu bewerkstelligen.