Auch bei angeblicher oder tatsächlicher Dringlichkeit des Regelungsbedarfs darf auf das Verfahren der Teilrevision der Bundesverfassung nicht verzichtet werden. Nur in den seltenen Fällen, in denen das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes keinen Aufschub duldet, kann nach den Regeln des Art. 165 BV eine Dringlicherklärung erfolgen. Freilich ist bei fehlender Verfassungsgrundlage auch hier nach Massgabe von Art. 165 Abs. 3 BV ein obligatorisches Referendum durchzuführen. Im vorliegenden Kontext der Hundegesetzgebung kann weder von einer zeitlichen noch von einer sachlichen Dringlichkeit im Sinne von Art. 165 BV gesprochen werden.