29 Vgl. dazu oben Kap. II.A. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 211 Gutachten Auslegung30. Selbst bei ausgewiesenem und – auch seitens der Kantone – unbestrittenem Bedarf nach einer eidgenössischen Regelung darf die Auslegung einer Kompetenznorm nicht vom gewünschten Ergebnis her beeinflusst sein.