Schliesslich ist der Fokus von Art. 118bis BV zu sehr auf Hunde eingegrenzt. Erhebliches Gefahrenpotenzial geht auch von anderen Tierarten aus. Heute schon werden von Privatpersonen Schlangen, Giftspinnen, Echsen, Wildkatzen und weitere potenziell gefährliche Tiere gehalten. Die neu zu schaffende Bundeszuständigkeit sollte daher Raum schaffen, um auch weitere Tierarten zu erfassen. Dem Gesetzgeber obliegt dann der Entscheid, ob er zunächst ein auf Hunde begrenztes Gesetz erlassen will oder ob nicht vielmehr der Erlass eines Bundesgesetzes zum Schutze vor gefährlichen Tieren adäquat ist. 2. Eigener Vorschlag