Vorab eine Bemerkung zur Verortung der neuen Bundeszuständigkeit in der Verfassung: Art. 80 BV (Tierschutz) wird zu Recht in seiner jetzigen Form belassen. Nur so kann er seinen Normsinn als primär dem Tierschutz dienende Vorschrift behalten. Tatsächlich scheint nämlich die neue Bundeszuständigkeit einen engeren Bezug zu Art. 118 BV, zum Schutz der Gesundheit des Menschen, aufzuweisen. Der Detaillierungsgrad von Art. 118bis E-BV ist unseres Erachtens allerdings zu hoch: