Art. 118bis Bundesverfassung Schutz vor Hunden 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz von Menschen und Tieren vor Hunden. 2 Er regelt insbesondere die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter. 3 Der Bund kann für das Halten von Hunden eine Steuer erheben. 4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.