Soll der Bund neu auch zum Erlass von Vorschriften zuständig sein, die unmittelbar auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren zielen, ist ein entsprechender Verfassungszusatz erforderlich. Die Stiftung für das Tier im Recht hat bereits einen entsprechenden Entwurf mit folgendem Wortlaut erarbeitet (im Folgenden: Art. 118bis E- BV)28: