− Ausgangspunkt jeder Interpretation von (Verfassungs-)Normen ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Nach einem biologischen Begriffsverständnis ist der Terminus «Organismus» umfassend zu verstehen und bedeutet ein «tierisches oder pflanzliches Lebewesen»24. Die Auslegung unter weiteren Aspekten zeigt allerdings rasch und eindeutig, dass der Verfassungsgeber von einem engen, «untechnischen» Organismusbegriff ausging, der lediglich Mikroorganismen erfasst.