Für die Festlegung der Tragweite der Bundeszuständigkeit gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. a BV ist der verfassungsrechtliche Organismusbegriff massgebend. Für seine Inhaltsbestimmung mögen die erwähnten Legaldefinitionen ein Indiz sein. Sie helfen aber nur beschränkt weiter, da sie in unterschiedliche Richtungen weisen (vgl. Art. 7 Abs. 5bis USG bzw. Art. 2 Abs. 2 EpG). Notwendig ist daher eine umfassende Auslegung der Verfassungsnorm: